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Website-Check

Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von Unternehmen, die Verbrauchern elektronisch Dienstleistungen anbieten, barrierefreie Websites. Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Umsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen — dort ist Barrierefreiheit ein Qualitätsargument statt einer Pflicht.

Was geprüft wird

21 Einzelprüfungen in der Standardstufe, zehn weitere in der erweiterten

  • Farbkontraste

    Nach WCAG-Formel aus den tatsächlich gerenderten Farben berechnet, nicht aus dem Stylesheet geschätzt. Was am Ende im Browser steht, zählt.

  • Formulare und Bedienelemente

    Formularbeschriftungen, die programmatisch mit dem Feld verbunden sind, Bedienelemente ohne zugänglichen Namen, nichtssagende Linktexte.

  • Tastaturbedienung

    Entfernte Fokusmarkierung, positive tabindex-Werte, fehlende Sprungmarke zum Inhalt.

  • Struktur und Semantik

    Bereichsauszeichnung, ARIA-Fehler und Tabellen ohne Kopfzellen.

  • Medien

    Alternativtexte, iframes ohne Titel, automatisch startender Ton, Videos ohne Untertitel.

Erweiterte Stufe: die Seite wird bedient

Vier Browserdurchläufe statt einem, entsprechend länger — dafür deckt der Lauf grob 55 bis 65 Prozent der Erfolgskriterien ab statt der 30 bis 40 Prozent der Standardstufe.

  • Tastaturfokus Schritt für Schritt verfolgen: Fokusfallen, Rücksprünge, tatsächlich sichtbare Markierung, unsichtbare Ziele
  • Umbruch bei 320 Pixel Breite
  • Textvergrößerung auf 200 Prozent
  • Zielgrößen der Bedienflächen
  • Verhalten bei „Bewegung reduzieren"
  • Auswertung des Barrierefreiheitsbaums

Normen und Grundlagen

  • WCAG 2.2 als Regelwerk mit den eigentlichen Erfolgskriterien
  • EN 301 549 als harmonisierte europäische Norm
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und BFSGV, verbindlich seit 28.06.2025

Was im Report steht

Befunde mit Seite, betroffenem Element und konkreter Abhilfe. Dazu in jedem Bericht der ausdrückliche Hinweis, welcher Teil maschinell nicht entscheidbar war — ein Barrierefreiheitsbericht ohne diesen Hinweis wäre ein Freibrief, den man nicht ausstellen will.

Wo die Prüfung an ihre Grenze kommt

Geprüft wird die Startseite. Was keine der beiden Stufen leistet: ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt, ob die Vorlesereihenfolge Sinn ergibt, ob Fehlermeldungen weiterhelfen, ob die Sprache verständlich ist. Eine Konformitätsbewertung nach EN 301 549 ist beides ausdrücklich nicht — dafür braucht es einen repräsentativen Seitensatz, Tests mit echten Hilfsmitteln, die Prüfung der urteilsabhängigen Kriterien und eine Dokumentation je Erfolgskriterium. Eine Akkreditierung ist dafür übrigens nicht nötig: Beim BFSG erklärt der Anbieter die Konformität selbst. Wenn Sie eine solche Bewertung brauchen: Konformitätsbewertung nach EN 301 549.

Häufige Fragen

Was Interessenten vor der Beauftragung am häufigsten wissen wollen.

Sind wir vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten — unter anderem Onlineshops, Bankdienste, E-Books, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienste. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, allerdings nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Reines Business-to-Business fällt in der Regel nicht darunter. Ob Ihr Angebot erfasst ist, ist eine Rechtsfrage; die technische Prüfung sagt Ihnen unabhängig davon, wo Sie stehen.

Seit wann gilt die Pflicht?

Seit dem 28. Juni 2025. Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um; maßgeblicher technischer Prüfmaßstab ist die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern auf WCAG 2.2 Konformitätsstufe AA verweist. Für öffentliche Stellen galt über die BITV 2.0 schon vorher eine vergleichbare Pflicht.

Reicht eine automatisierte Prüfung für eine Konformitätserklärung?

Nein. Der Standardlauf deckt grob 30 bis 40 Prozent der Erfolgskriterien ab, die erweiterte Stufe mit vier Browserdurchläufen 55 bis 65. Ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt, ob die Vorlesereihenfolge Sinn ergibt, ob eine Fehlermeldung weiterhilft — das entscheidet kein Regelwerk automatisch. Für eine Konformitätsbewertung nach EN 301 549 braucht es zusätzlich einen repräsentativen Seitensatz, Tests mit echten Hilfsmitteln und eine Dokumentation je Erfolgskriterium. Eine Akkreditierung ist dafür übrigens nicht nötig: Beim BFSG erklärt der Anbieter die Konformität selbst.

Was bringt die automatisierte Prüfung dann?

Sie erledigt den Teil, der sich sicher entscheiden lässt, vollständig und bei jedem Lauf erneut — und genau dort sitzen die Befunde, die sich massenhaft wiederholen: fehlende Alternativtexte, zu geringe Kontraste, unbeschriftete Formularfelder, kaputte Überschriftenhierarchien. Die Kontraste werden dabei aus den tatsächlich gerenderten Farben berechnet, nicht aus dem Stylesheet geschätzt. Wer das maschinell abräumt, spart die teure manuelle Bewertung für die Fragen auf, die wirklich Urteilsvermögen brauchen.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG, BITV 2.0 und WCAG?

WCAG 2.2 ist das internationale Regelwerk mit den eigentlichen Erfolgskriterien. EN 301 549 ist die europäische Norm, die diese Kriterien für den europäischen Rechtsraum verbindlich macht. Das BFSG verpflichtet private Anbieter bestimmter Verbraucherangebote, die BITV 2.0 verpflichtet öffentliche Stellen in Deutschland. Geprüft wird in allen Fällen im Kern gegen dieselben WCAG-Kriterien — es unterscheidet sich, wer verpflichtet ist und welche Nachweise verlangt werden.